Mietrecht
Gewerbliches Mietrecht
Die gesetzlichen Bestimmungen für Gewerberaummietverhältnisse unterscheiden sich in einigen wesentlichen Punkten von denen für Wohnraummietverhältnisse. Insbesondere besteht bei gewerblichen Mietverhältnissen weder ein besonderer Kündigungsschutz noch die sog. Sozialklausel, also das Widerspruchsrecht des Mieters gegen eine Kündigung.
Im Gewerbemietrecht kann die Ausgestaltung des Mietvertrages von existentieller Bedeutung sein, da diese oftmals für eine lange Dauer eingegangen und erhebliche Investitionen für den Umbau von Mietobjekten getätigt werden. Es ist deshalb ratsam, einen gewerblichen Mietvertrag vor Vertragsschluss von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Bei der Vertragsgestaltung ist individuell zu berücksichtigen, ob der Vertrag sich mit den unternehmerischen Vorstellungen des Mieters vereinbaren lässt. Gerade bei den oftmals erheblichen Laufzeiten der Verträge sind einseitige Verlängerungsoptionen der Mieter geeignet, den unternehmerischen Interessen beider Parteien gerecht zu werden. Aber auch Anpassungsklauseln bei dem vereinbarten Mietzins innerhalb der vertraglichen Laufzeit bedürfen einer ausdrücklichen Regelung, da der Gesetzgeber hierfür keine Bestimmungen vorsieht.
Sollten Sie als Vermieter einer gewerblichen Immobilie einen zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Mieter haben, beraten wir Sie gerne über die bestehenden Möglichkeiten, sich von Ihrem Vertrag zu lösen, und leiten die erforderlichen rechtlichen Schritte bis hin zur Räumungsklage ein.
Wenn Sie in Fragen zum privaten oder gewerblichen Mietrecht oder damit zusammenhängenden Rechtsgebieten Unterstützung brauchen, wenden Sie sich gerne an uns.