Bilanzskandal Wirecard AG – Schadensersatz für geschädigte Anleger

Jahrelang wurde die Wirecard AG als das Vorzeigeunternehmen im digitalen Bankgeschäft gefeiert und konnte zwischenzeitlich mit einem jährlichen Durchschnittswachstum von 36 Prozent beeindrucken. Das Versprechen derartiger Wachstumsraten zog Kleinanleger und institutionelle Investoren gleichermaßen an und führte zu einem Aufstieg in den DAX und einem Börsenwert von 12 Milliarden EUR.

In einem beispiellosen Fall wurde dieser Börsenwert nach Veröffentlichung der ad-hoc Mitteilung am 18. Juni 2020 innerhalb weniger Tage nahezu vollständig vernichtet. Die Wirecard-Aktie stürzte von knapp über 100 EUR auf mittlerweile knapp 3 EUR. Nun hat das Amtsgericht München das vorläufige Insolvenzverfahren am 29.06.2020 eröffnet (Az.: 1542 IN 1308/20).

Was ist passiert?
Der einstige Börsenstar musste in einer ad-hoc Mitteilung darlegen, dass die Wirtschaftsprüfer das Testat für den Jahresabschluss verweigern würden und Bargeldeinlagen in Höhe von 1,9 Milliarden EUR, immerhin einem Viertel der gesamten Bilanzsumme, unauffindbar seien und nach eigenen Angaben „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie existiert haben“.

Im Zuge dessen wurden (strafrechtliche) Ermittlungen u.a. wegen vorsätzlicher Bilanzfälschung und Marktmanipulation eingeleitet, der eh. Vorstand Markus Braun festgenommen und auf Kaution entlassen sowie nur eine Woche später ein Insolvenzantrag gestellt.

Welche Anspruchsgrundlagen kommen in Betracht?
Anleger, Aktionäre und Inhaber sonstiger Forderungen sollten sich daher umgehend über mögliche Schadensersatzansprüche informieren. Wir, als spezialisierte Anwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, erhalten bereits Anfragen und wollen die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigen:

1. Ansprüche gegen die Wirecard AG
In rechtlicher Hinsicht naheliegend ist ein Vorgehen direkt gegen die Wirecard AG als Emittent der Aktien und Anleihen für den Ausgleich erlittener Verluste. Denn ihrer Verpflichtung, potentielle Wertpapierkäufer rechtzeitig über Tatsachen zu informieren, die sich auf den Kurs gehandelter Wertpapiere auswirken können, ist die Wirecard AG offensichtlich nicht angemessen nachgekommen.In tatsächlicher Hinsicht bleibt abzuwarten, wie sich das Insolvenzverfahren entwickelt. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, so bietet es sich zunächst an, mit geringerem Aufwand Schadenersatzansprüche auf Rückabwicklung des Wertpapiererwerbs gegen die Wirecard AG im Insolvenzverfahren als Forderung anzumelden.

2. Ansprüche gegen den Vorstand
Darüber hinaus könnte der Vorstand gegenüber den Aktionären ggf. persönlich haften, wenn diesen der Vorwurf gemacht werden kann, dass diese eine Schädigung der Aktionäre bzw. Anleihekäufer in Kauf genommen haben. Eine Schadensersatzklage (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB, § 93 Abs. 5 AktG) gegen die Vorstände von Wirecard kommt in Betracht, sofern diesen ein schuldhaftes Handeln nachgewiesen werden kann. Ein solcher Nachweis ist nach derzeitiger Sachlage (noch) schwer zu erbringen. Aktuell wird wegen des Verdachts der Manipulation von Bilanzen und Marktmanipulation gegen den Vorstand noch ermittelt. Die Tatsache, dass der Vorstandsvorsitzende Braun zwischenzeitlich in Haft war und sich der Organisationsvorstand Jan Marsalek auf der Flucht befindet, sorgen jedoch nicht für zusätzliches Vertrauen und könnten für eine persönliche Haftung sprechen.

Bei einem weiteren Vorgehen sollte berücksichtigen, dass auch die Wirecard AG bzw. weitere Gläubiger gegen diese Personen vorgehen könnten, so dass auch diese Insolvenz anmelden müssen.

3. Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer
Aktuell umstritten ist eine Haftung der Wirtschaftsprüfer Ernst Young (EY), welche bereits seit dem Jahr 2010 die Geschäftsberichte der Wirecard AG testieren. Grundsätzlich haften Wirtschaftsprüfer für Pflichtverletzungen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung von Jahresabschlüssen grundsätzlich nicht gegenüber den Aktionären (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.1998, Az. III ZR 245/96), sondern nur gegenüber der Aktiengesellschaft (vgl. § 323 HGB).

Etwas anderes ergibt sich jedoch aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall, indem er Ansprüche von Aktionären aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gegenüber einem Wirtschaftsprüfer bejahte, sofern dieser „seine Aufgabe nachlässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint.“ (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – VII ZR 236/19).

4. Ansprüche gegen Anlageberater
Schließlich könnte eine Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht kommen, wenn im Fall einer Empfehlung von Aktien der Wirecard AG durch einen Anlageberater die negative Berichterstattung verschwiegen worden sind. Angesichts des beispiellosen Skandals und womöglich betrügerischen Sachverhalts bleibt auch hier fraglich, inwieweit die Insolvenz des erfolgsverwöhnten DAX-Konzerns vorhersehbar gewesen ist. Ein Prozesskostenrisiko verbleibt somit auch hier.

Aktuell dürfte fraglich sein, ob eine derartige Nachlässigkeit und Rücksichtslosigkeit nachgewiesen werden kann. Angesichts der immer weiter fortschreitenden Berichterstattung ist es allerdings keineswegs ausgeschlossen, dass sich hierfür weitere Anhaltspunkte ergeben. So wurde aktuell berichtet, dass das Kerngeschäft der Wirecard AG bereits seit dem Jahr 2017 verlustträchtig war, was bei einer gründlichen und gewissenhaften Prüfung hätte auffallen müssen. Aktuell scheint daher ein Vorgehen gegen EY am erfolgversprechendsten zu sein.

5. Ansprüche gegen die BaFIN bzw. die BRD
Ein Vorgehen gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFIN) bzw. die Bundesrepublik Deutschland dürfte hingegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Zum einen haftet die BaFIN wegen unzureichender Kontrollen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit nicht für Aufsichtsfehler, zum anderen sind Staatshaftungsansprüche nur schwer durchsetzbar.

Zusammenfassung
Im Ergebnis gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen gegen unterschiedliche mögliche Anspruchsgegner. Hierzu möchten wir Sie bitten, dass Sie uns die Wertpapierabrechnungen zu Ihren Transaktionen im Zeitraum vom 10. Juli 2012 bis einschließlich 25. Juni 2020 in Wirecard-Aktien (WKN: 747206 / ISIN: DE0007472060) oder Derivaten übermitteln.

Gerne übernehmen wir auch die Kommunikation mit Ihrer Rechtschutzversicherung.

Dillerup & Rohn Rechtsanwälte PartGmbB prüft Ihren Fall individuell und berät Sie gerne hinsichtlich eines erfolgsversprechenden weiteren Vorgehens.

Menü