VW-Skandal: Musterverfahren eröffnet

Die mediale Berichterstattung schlägt bereits seit mehreren Monaten hohe Wellen. Dabei geht es vor allem um die streitige Ansicht, dass VW gegen deutsches Recht verstoßen hat, weil der Konzern gesetzlichen Informationspflichten nicht nachgekommen ist. Es handelt sich bei den verschwiegenen Informationen um Umstände, die den Aktienkurs des Unternehmens maßgeblich beeinflussen, so dass die Aktionäre hierüber hätten informiert werden müssen. Im Kern dreht sich das Verfahren um die Frage, ob und seit wann VW wusste und in der Folge seine Aktionäre pflichtwidrig nicht darüber informierte, dass ganz immense finanzielle Risiken aus dem rechtswidrigen Verhalten drohten. Dabei scheint folgende Auffassung folgerichtig: Entweder hatten die Organe von VW von den Manipulationen Kenntnis oder das Unternehmen muss sich so behandeln lassen, als ob diese Kenntnis vorhanden war. Dies folgt aus dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsinstitut des sogenannten Organisationsverschuldens.

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat mit Beschluss vom 08. März 2017 – Az. 3 Kap 1/16 – nach einem mehrmonatigen Auswahlverfahren den Musterkläger bestimmt, so dass nun das eigentliche Musterverfahren beginnt.

All diejenigen Aktionäre, welche diese Wertpapiere ab dem 6. Juni 2008 erworben haben, können Schadensersatz geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob diese Wertpapiere dann am 18. September 2015 noch gehalten wurden oder bereits verkauft waren. Dabei ist zu unterscheiden, ob der sog. Kursdifferenzschaden oder der sog. Transaktionsschaden geltend gemacht werden soll, wobei in letzterem Fall ein tatsächlicher (Buch-)Verlust eingetreten sein muss.

Ab jetzt besteht für die geschädigten Wertpapierinhaber die Möglichkeit, ihre Ansprüche innerhalb von sechs Monaten im Musterverfahren anmelden zu lassen. Trotz dieser sechsmonatigen Anmeldemöglichkeit ist auf eine mögliche Verjährung vor Ablauf dieser Frist zu achten. Diese könnte bereits am 23.05.2017 eintreten. Da die Rechtslage bezüglich der Verjährungsfristen im Fall Dieselgate ungeklärt ist, wird diese essentieller Gegenstand des Musterverfahrens werden. Wir raten daher, die erforderlichen Verfahrensschritte sehr zeitnah einzuleiten. Die mögliche Verjährung zum 23.05.2017 betrifft besonders gut gelagerte Ansprüche aus den §§ 37b und c Wertpapierhandelsgesetz a.F. (WpHG), insbesondere in Bezug auf Aktienkäufe ab dem 23.05.2014. In diesen Fällen sollten deshalb bereits vor diesem Datum verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Gerne helfen wir Ihnen auch in diesem Bereich bei Fragen und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Menü