Sensation: EuGH kippt Kaskadenverweisung bei Darlehensverträgen

In einem neuen, bahnbrechenden Urteil vom 26. März 2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Unwirksamkeit einer Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist festgestellt, welche seit dem 11. Juni 2010 in einer Vielzahl von Darlehensverträgen verwendet wurde.

Die fragliche Formulierung findet sich innerhalb der Widerrufsinformation der Darlehensverträge und soll den Verbraucher über die Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, belehren und wurde wie folgt verwendet:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Diese genannten Pflichtangaben wurden im Vertrag selbst aber nicht aufgeführt, vielmehr verweist § 492 Abs. 2 BGB wiederum auf weitere Rechtsvorschriften, etwa das Einführungsgesetz zum BGB. Dabei handelt es sich um eine sog. Kaskadenverweisung, die nach Ansicht der europäischen Richter dem Erfordernis einer klaren und prägnanten Belehrung des Verbrauchers widerspricht.

EuGH widerspricht dem Bundesgerichtshof
Mit dieser Entscheidung stellt sich der EuGH gegen die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), welcher die oben genannte Formulierung stets für ausreichend deutlich gehalten hatte. Da das europäische Recht allerdings vorrangig ist, ist davon auszugehen, dass sich die Rechtsprechung nun dahingehend ändern wird.

Was bedeutet das für den Verbraucher?
Die Entscheidung des EuGH bedeutet, dass die Verbraucher nicht hinreichend deutlich über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden sind und ihren Darlehensvertrag auch heute noch widerrufen können. Betroffen sein könnten alle Verbraucherkreditverträge, insbesondere Immobiliendarlehensverträge sowie Autokredit- und Leasingverträge privater Haushalte, die seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurde.

Insbesondere Immobilienbesitzer, die zwischen Juni 2010 und März 2016 eine Hypothekenfinanzierung aufgenommen haben, könnten den Widerruf dazu nutzen, vorzeitig aus ihrem teuren Baukredit auszusteigen und zu aktuellen Konditionen neu zu finanzieren. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist hierbei nicht zu bezahlen. Aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase könnte ein Widerruf und eine anschließende Umfinanzierung zu günstigeren Konditionen mehrere tausend Euro wert sein.

Wir beraten Sie gerne!
Unsere Kanzlei, die bereits seit Jahren zahlreiche Darlehensnehmer bei einem Widerruf erfolgreich vertreten hat, überprüft auch Ihren Vertrag gerne und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Lassen Sie uns per E-Mail Ihren Verbraucherdarlehensvertrag zukommen und wir werden uns kurzfristig mit Ihnen in Verbindung setzen.

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