Mercedes GLK 220 CDI: Weitere Modellreihe von Daimler vom Dieselskandal betroffen

Der Dieselskandal ist für Daimler noch lange nicht ausgestanden. Auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) führte Daimler bereits einen verpflichtenden Rückruf für Mercedes-Benz Fahrzeuge mit einem Diesel-Motor durch. Europaweit sind rund 700.000 Fahrzeuge betroffen, davon rund 280.000 Fahrzeuge in Deutschland. Neben dem schon zurückgerufenen Transporter Vito waren u.a. auch Modelle der C-, E- und S-Klasse sowie die Geländewagen GLC, ML und der G-Klasse von dem bisherigen Rückruf umfasst.

Weitere Modellreihe betroffen:
Aber damit ist offenbar noch nicht Schluss: Ganz aktuell hat das KBA angeordnet, dass 60 000 Mercedes-Diesel sofort zurück in die Werkstatt müssen. Der Grund: Auch sie sollen eine illegale Abschalteinrichtung verbaut haben, durch die sie auf dem Prüfstand weniger Schadstoffe ausstoßen als im realen Straßenverkehr. Betroffen sind diesmal Geländewagen des Modells GLK 220 CDI, die zwischen 2012 und 2015 gebaut wurden, und über den Motor mit der Bezeichnung OM651 verfügen. Konkret geht es um den Vierzylinder-Diesel mit der Abgasnorm Euro 5, den Daimler seit 2008 baut. Der gesetzliche Grenzwert für giftige Stickoxide soll bei dem betroffenen Motor nur eingehalten worden sein, wenn eine spezielle Temperaturregelung aktiviert war. Der Kühlmittelkreislauf soll den Motor künstlich kälter gehalten haben, wodurch die Stickoxid-Werte im Labor unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte geblieben sind. Im Straßenbetrieb soll die Funktion dagegen deaktiviert und der Schadstoffausstoß pro Kilometer deutlich überschritten worden sein.

Es ist stark davon auszugehen, dass es dabei nicht bleiben wird. Gleichwohl vor Gericht teilweise behauptet wird, dass die Prüfungen des KBA abgeschlossen seien, berichten Medien hingegen, dass die Behörde ihre Untersuchungen bereits auf weitere Modelle ausgeweitet hat, weil sich die angebliche Betrugssoftware noch in vielen weiteren Modellen befinden könnte. Der jetzt vom Rückruf betroffene Dieselmotor kommt von der A-Klasse bis zur S-Klasse zum Einsatz und wird selbst bei leichten Nutzfahrzeugen verbaut. Daneben ist auch der Motor mit der Bezeichnung OM642 ins Visier der Ermittler geraten, der unter anderem in der C- und E-Klasse verbaut wurde. Sollte das KBA auch bei diesen Modellen fündig werden, droht Daimler ein Rückruf von mehreren hunderttausend Fahrzeugen.

Doch Daimler wehrt sich und bestreitet die Vorwürfe. Nach Auffassung des Autobauers handelt es sich bei der eingebauten Software um eine zulässige Vorrichtung, welche von den gesetzlichen Rahmenbedingungen gedeckt sei. Aus diesem Grund werde man gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, unabhängig davon aber den Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes umsetzen. Auch vor Gericht werden die Vorwürfe bestritten und die implementierte Software für zulässig gehalten.

Letzteres sieht insbesondere das Gericht am Sitz von Daimler in Stuttgart anders. Verfügt das Fahrzeug über ein sog. „Thermofenster“ – wie offenbar eine Vielzahl von Motoren diverser Hersteller und zwar unabhängig davon, ob sie von einem Rückruf des KBA betroffen sind – so handelt es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Denn diese Einrichtung ist nicht notwendig, um den Motor vor Beschädigung zu schützen. Vielmehr stellt das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 17.01.2019 – Az. 23 O 172/18) fest, dass Daimler in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand zentrale Zulassungsvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden konkludent getäuscht habe. Nicht nur seien gesetzliche Vorschriften außer Acht gelassen, sondern mit der vorgenommenen Manipulation durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung vielmehr zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung des Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden einerseits sowie nachfolgend nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge gegenüber den Verbrauchern andererseits geschaffen worden.

Welche Rechte hat der Verbraucher?
Gegen Hersteller, welche unzulässige Abschaltvorrichtungen in ihren Fahrzeugen verbaut haben, hat der Verbraucher regelmäßig einen Anspruch auf Schadensersatz. Dabei stehen den Betroffenen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

Die günstigste Variante ist, das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen an den Hersteller zurückzugeben. Dabei wird von einer Vielzahl der Gerichte noch eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer in Ansatz gebracht. Teilweise haben Gerichte, etwa das Landgericht Hamburg – Az. 329 O 105/17 – entschieden, dass den betroffenen Autokäufern ein Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien, fabrikneuen und typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion gegen ihren Händler zusteht. Dies dürfte sich durch einen Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 – bestätigt haben.

Schließlich besteht für denjenigen Verbraucher, der sein Fahrzeug behalten möchte, die Möglichkeit, lediglich einen Minderwert geltend machen und eine Einmalzahlung zu erhalten.

 Keine Verjährung
Bei den aktuell festgestellten Unregelmäßigkeiten der verschiedenen Modelle von Daimler, Audi, Porsche oder BMW droht derzeit keine Verjährung, so dass betroffene Autofahrer auch heute noch Schadenersatzansprüche geltend machen können. Die hierfür entstehenden Kosten werden regelmäßig durch die Rechtsschutzversicherungen übernommen.

Allen betroffenen Autofahrern, die sich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Daimler, andere Autohersteller oder den entsprechenden Händlern entschieden haben, ist zu empfehlen sich umgehend mit einem spezialisierten Anwalt in Verbindung setzen.

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