OLG München: Sixt-Leasingvertrag noch widerrufbar – Leasingnehmer erhält alle gezahlten Raten zurück

Mit einem wegweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 18. Juni 2020 entschieden, dass der Widerruf eines Sixt-Leasingvertrages mit einem sogenannten Kilometerleasing wirksam ist. Obwohl der Kläger das Fahrzeug bereits rund drei Jahre genutzt und etwa 40.000 km gefahren hatte, sei er zum Widerruf berechtigt, da die Widerrufsbelehrung des Fernabsatzvertrages unzulässig sei.

Wegen Formfehlern in der Widerrufsbelehrung kann ein Kunde seinen KFZ-Leasingvertrag widerrufen. Nach dem Urteil des OLG Münchens erhält der Kläger alle gezahlten Raten und die volle Anzahlung zurückerstattet. Zeitgleich muss er sich weder Wertersatz für den Wertverlust des Wagens, noch Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Damit steht fest, dass ein per Fernabsatz geschlossener Auto-Leasingvertrag ungültig ist, wenn die Widerrufsbelehrung Fehler enthält.

Fehler in der Widerrufsbelehrung
Maßgeblich für die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung war folgender Passus:

„Widerrufsfolgen
Soweit das Leasingobjekt bereits übergeben wurde, hat ihn der Vertragsnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Leasingobjektes anteilig die vereinbarte Gesamtrate zu entrichten.“

Weiter unten heißt es:

„* Der Vertragsnehmer hat das Leasingobjekt unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, ab dem er den Vertragsgeber über den Widerruf des Vertrages unterrichtet, an uns oder den ausliefernden Händler zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Vertragsnehmer das Leasingobjekt vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet. …“

Die Belehrungen über die Frist, innerhalb der das Leasingobjekt zurückzugeben ist, unterscheidet sich erheblich. Aus diesem Grund war das OLG München zu Recht der Auffassung, dass der Verbraucher nicht erkennen kann, zu welchem Zeitpunkt er das Fahrzeug zurückzugeben hat.

Was können Leasingnehmer jetzt tun?
Verbraucher, die einen Leasingvertrag abgeschlossen haben, sollten ihn dahingehend überprüfen, ob dieser die vorstehenden Formulierungen ebenfalls enthält. Ist dies der Fall, bestehen gute Chancen, dass ein Widerruf auch heute noch möglich sein könnte und die Leasingraten zurück gefordert werden können.

Nicht abschrecken lassen sollten sich Verbraucher, die in ihren Verträgen eine Formulierung finden, wonach das Widerrufsrecht zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt. Die entsprechende Vorschrift kommt, nach Auffassung des OLG Münchens nicht zur Anwendung, da es sich um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen handelt.

Nicht nur für Sixt Leasing sondern grundsätzlich für alle Leasingverträge kann ein Widerruf in Betracht kommen, so dass auch weitere Formulierungen fehlerhaft sein könnten.

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