Fehlerhafte Zinsabrechnungen: Prämiensparverträge der Sparkasse Osnabrück betroffen.

Langzeitsparverträge von Banken und Sparkassen stehen derzeit unter besonderer Beobachtung deutscher Verbraucherschützer, weil Bankinstitute vermehrt für Verbraucher lukrativ gewordene Prämiensparverträge gekündigt haben.

Kündigung von Sparverträgen
Dabei ist zum einen umstritten, wann welche Sparverträge von Seiten der Bank gekündigt werden dürfen. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einigen Fällen ein Kündigungsrecht der Banken bejahrt, in anderen Fällen bekamen jedoch die Verbraucher recht. So entschied der BGH (XI ZR 345/18) im Mai 2019, dass bei den strittigen Sparverträgen ein ordentliches Kündigungsrecht bis zum Erreichen der höchsten Bonusstufe ausgeschlossen ist.

Zudem ist bereits klar, dass Sparkassen keine Prämiensparverträge kündigen dürfen, die explizit vorsehen, dass der Kunde die höchste Prämie auch im 99. Sparjahr erhält. Das OLG Dresden urteilte vor zwei Wochen, dass die Sparkasse Zwickau Verträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen darf (Az.: 8 U 1770/18).

Fehlerhafte Zinsberechnungen
Zum anderen könnte die Zinsabrechnung bei langlaufenden Sparverträgen fehlerhaft erfolgt sein. Die Verbraucherzentralen listen knapp 140 Kreditinstitute – darunter etwa die Sparkasse Osnabrück – auf, die „unwirksame Zinsanpassungsklauseln“ zu Ungunsten ihrer Kunden angewandt hätten. Ist eine solche Klausel unwirksam, könnten die betroffenen Verbraucher daher hohe Beträge nachfordern.

Der Bundesgerichtshof hat solche Vertragsklauseln in mehreren Verfahren für unzulässig erklärt (Az. XI ZR 361/01, Az. XI ZR 140/03, Az. XI ZR 52/08, Az. XI ZR 197/09). Zuletzt urteilte der BGH im März 2017 (XI ZR 508/15): Die entsprechende Klausel einer Sparkasse sei nicht wirksam, da Verbraucher nicht nachvollziehen können, wie sich die Zinsen ändern. Es bestehe die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf nur zum eigenen Vorteil ändert.

Vor allem Sparkassen haben in den 1990er- und 2000er-Jahren langlaufende Sparverträge, meist vom Typ „Prämiensparen flexibel“, in großem Umfang verkauft. Die strittigen Sparverträge haben in der Regel eine steigende Bonuszahlung sowie einen variablen Grundzins, mit dem das jährliche Guthaben verzinst wird. Der Grundzins ist dabei an einen Referenzzins gebunden, der die Marktentwicklung widerspiegelt.

Kritisiert wird, dass in vielen Verträgen nicht transparent sei, wie genau dieser Grundzins sich verändert, sodass die Zinsanpassungsklauseln in etlichen Fällen rechtswidrig seien. Nach der Rechtsprechung des BGH sind im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung daher die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen mit einer ähnlichen Laufzeit, wie der des jeweiligen Sparvertrages, zugrunde zu legen.

Nach eigenen Angaben haben die Verbraucherzentralen mehr als 5000 langfristige Sparverträge geprüft. Das Ergebnis: Sparer erhielten im Schnitt 4000 Euro zu wenig (in der Spitze betrug der Wert 78.000 Euro) an Zinsen.

Derartige Korrekturberechnungen können anhand eines eingeholten Sachverständigengutachtens vorgenommen werden, da Banken von sich aus dazu regelmäßig nicht bereit sind. Zur Durchsetzung der Ansprüche bedarf es meist eines spezialisierten Rechtsanwalts.

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