EuGH: Stärkung der Anleger bei Fremdwährungsdarlehen

Nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch im europäischen Bereich schreitet die Stärkung des Anlegerschutzes voran. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich näher mit einem Fremdwährungsdarlehen auseinandergesetzt und sich in einem Urteil vom 20. April 2014 – C-26/13 – mit der Zulässigkeit von einzelnen Klauseln beschäftigt. Darin hält die vierte Kammer des Gerichtshofes fest, dass eine entsprechende Vertragsklausel

nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens zur Umrechnung der ausländischen Währung, auf die die betreffende Klausel Bezug nimmt, und das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere, die Auszahlung des Darlehens betreffende Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen.“

Somit steht fest, dass eine Vertragsklausel im Zusammenhang mit einem Fremdwährungsdarlehen für den Anleger klar verständlich und nachvollziehbar sein soll. Daneben fordert der Europäische Gerichtshof auch die transparente Aufklärung über das Verfahren zur Umrechnung der jeweiligen ausländischen Werbung, insbesondere inwieweit sich ein Unterschied zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs der ausländischen Währung ergibt und ob sich dieser finanziell zum Nachteil der Verbraucher auswirkt.

Im Ergebnis obliegen den Kreditinstituten im Rahmen von Fremdwährungskrediten weitreichende Informationspflichten, die diese oftmals während der Beratung nicht erfüllen. Für betroffene Darlehensnehmer bieten sich vor diesem Hintergrund eine Überprüfung der einzelnen Klauseln Ihrer Fremdwährungsdarlehen sowie eine ausführliche Beratung bei einem spezialisierten Rechtsanwalt an.

Menü