BGH: Inhaber von Medienbriefen müssen Ausschüttungen nicht zurückzahlen

In einem nun seit vier Jahre andauernden Insolvenzverfahren hat der Bundesgerichtshof eine für die geschädigten Anleger wichtige Frage zu deren Gunsten beantwortet.

Der Fall
Hintergrund ist ein Betrugsfall im Raum Osnabrück durch den damaligen Verleger der mittlerweile eingestellten „Osnabrücker Sonntagszeitung“. Zur Finanzierung dieser Wochenzeitung bewarb der Verleger von 2009 bis 2014 die sogenannten Medienbriefe als sichere Geldanlage: Die Anleger zeichneten diese Medienbriefe zu einem Stückpreis von 5.000,00 EUR und erhielten im Gegenzug – je nach Laufzeit – eine Rendite von 4 bis 6,25 Prozent.

In den Beratungsgesprächen mit potenziellen Anlegern wurde, dass es sich bei dem Kauf der Medienbriefe um eine sichere Geldanlage mit guter Rendite handele, die jederzeit ohne Verlust der Einlage gekündigt werden könne.

So blieb von den Anlegern unbemerkt, dass es sich tatsächlich um ein Schneeballsystem gehandelt habe, der zu einem Schaden in Höhe von 8,4 Millionen Euro geführt hat. Denn über die Tatsache, dass die Gesellschaft bereits seit 2001 keinen Gewinn mehr erzielt hatte, wurden sie nicht aufgeklärt. Unerwähnt blieb auch, dass es sich bei dem Anlagemodell um eine stille Gesellschaftsbeteiligung handelte und die Medienbrief-Inhaber bei Schieflage des Unternehmens den Verlust ihrer Einlagen – bis hin zum Totalverlust – riskierten.

BGH gibt geschädigten Anlegern Recht
Nach Beantragung der Insolvenz verlangte der sodann eingesetzte Insolvenzverwalter von einer Vielzahl von Anlegern insgesamt 1,14 Mio. EUR zurück. Dabei handelte es sich um Beträge, die der Verleger über die Jahre wie Zinsen an seine Geldgeber ausgezahlt hatten. Im Vertrag werden diese Zahlungen als „Vorabvergütungen auf zu erwartende Gewinne“ bezeichnet. Aber da der Verlag keine Gewinne abwarf, stuft der Insolvenzverwalter diese Zahlungen als „Schenkung“ ein, die in die Insolvenzmasse gehören und forderte sie aus diesem Grund von etwa 500 Anlegern zurück.

Zu Unrecht, wie nun der Bundesgerichtshof entschieden und somit den geschädigten Anlegern Recht gegeben hat. Diese müssen die erhaltenen Zinsen auf Anforderung des Insolvenzverwalters nicht zurückerstatten.

Das gilt aber erstmal nur für diejenigen Medienbriefinhaber, die gegen die Geldforderung des Insolvenzverwalters geklagt haben und deren Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden sind.

Für einige Geschädigte kommt die Entscheidung zu spät
In etwa 150 Fällen gaben das Landgericht Osnabrück und das Oberlandesgericht Oldenburg der zweifelhaften Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters Recht. Da diese Urteile bereits in Rechtskraft erwachsen sind, kommt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes für diese Anleger zu spät. Die so erhaltenen Gelder kann der Insolvenzverwalter in der Insolvenzmasse belassen.

Beträge zurückfordern?
Unklar ist, wie jene Medienbriefinhaber zu behandeln sind, die der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters widerstandslos Folge leisteten und die erhaltenen Beträge erstatten. Für eine abschließende Einschätzung ist zunächst die Veröffentlichung der Urteilsbegründung erforderlich.

Die Chancen stehen aber gut, dass diese Beträge wiederum vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können. Aus diesem Grund sollten sich geschädigte Anleger, die der Aufforderung des Insolvenzverwalters Folge leisteten, die Zinsen an diesen überwiesen und hiergegen noch nicht vorgegangen sind, anwaltlich beraten lassen und ihre Ansprüche gegebenenfalls geltend machen.

Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Sprechen Sie uns an.

Menü