BGH: Darlehensgebühr bei Bausparverträgen unzulässig

Bausparkassen dürfen bei der Auszahlung von Bauspardarlehen keine Darlehensgebühr verlangen. Vertragsbedingungen, die ein solches Entgelt vorsehen, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8. November 2016 – Az. XI ZR 552/15 – für unzulässig erklärt. Gegen eine entsprechende Klausel im Kleingedruckten, die von zahlreichen Bausparkassen in der Vergangenheit in ihren entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden, hatten Verbraucherschützer geklagt.
Darlehensgebühr unzulässig
Bei einem Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme leistet der Bausparer zunächst – in der Ansparphase – über mehrere Jahre die vereinbarten, monatlichen Raten, um so Eigenkapital anzulegen, welches wiederum verzinst wird. Ist die vereinbarte und von der Bausparkasse vorgegebene Mindestbewertungszahl erreicht, so wird der Bausparvertrag zuteilungsreif. Ist dieser Zeitpunkt erreicht, so kann der Bausparer ein Bauspardarlehen zu ebenfalls vereinbarten, oftmals günstigeren Konditionen abrufen.
Bei der Auszahlung dieser Bauspardarlehen verlangten die Bausparkassen in der Vergangenheit eine Gebühr in Höhe von zwei Prozent des jeweils gewährten Darlehensbetrages. Aus der Sicht der Verbraucherzentrale ließen sich die Bausparkassen – ähnlich wie die Bankinstitute bei den Bearbeitungsgebühren – für Leistungen bezahlen, die sie ausschließlich im eigenen Interesse erbracht haben. Dieser Rechtsauffassung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen und entschieden, dass ein solches Entgelt unzulässig ist und somit zu Unrecht erhoben wurde.


Abschlussgebühr bzw. -entgelt weiterhin zulässig

Die bei Auszahlung des Bauspardarlehens anfallende – und nun für unzulässig erklärte – Darlehensgebühr darf aber nicht mit der Abschlussgebühr (auch Abschlussentgelt genannt) verwechselt werden. Die Abschlussgebühr ist bereits bei Abschluss des Bausparvertrages zu zahlen und weiterhin zulässig.

Weiteres Vorgehen
Bausparer, die eine solche Darlehensgebühr gezahlt haben, können diese demnach von ihrer Bausparkasse zurückfordern. Erstattet die Bausparkasse die Gebühr nicht und lehnt mit einem standardisierten Schreiben Ihre Ansprüche ab, so müssen verjährungshemmende Schritte eingeleitet werden, wenn das Institut nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Zurückgefordert werden können nur noch Entgelte, die im Jahr 2014 gezahlt wurden, da ansonsten die dreijährigen Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Verjährungshemmende Wirkung kommen einem Mahnbescheid, der Einleitung des Ombudsmannverfahrens oder die Erhebung einer Klage zu.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung und sind Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Bausparkassen behilflich.
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