Fremdfirmenmanagement aktuell

Einsatz von Fremdfirmenmitarbeitern – Neuregelung zur Arbeitnehmerüberlassung zum 1. April 2017 in Kraft getreten.
Werkverträge liegen im Trend. Die IG Metall hat  vor kurzem die Ergebnisse einer Umfrage bei mehr als 4.000 Betriebsräten veröffentlich .

Mehr als zwei Drittel der Unternehmen (69%) kaufen inzwischen Leistungen bei anderen Firmen ein. In fast drei Viertel aller Fälle müssen die Beschäftigten der Werkvertragsfirmen zu schlechteren Bedingungen arbeiten als Ihre Kolleginnen und Kollegen, die fest angestellt sind. Der Anteil der Unternehmen, in denen Werkverträge Stammarbeitsplätze ersetzen ist seit 2012 von 5% auf 13% gestiegen. Gegen diese Entwicklung wenden sich die Neuregelungen zur Gestaltung und Abgrenzung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung.

Am 01. April 2017 ist das Reformgesetz zur Arbeitnehmerüberlassung in Kraft getreten und bringt weitreichende Änderungen beim Einsatz von Fremdpersonal. Die Problematik besteht und bestand darin, dass Unternehmen, die mit anderen Unternehmen oder Einzelunternehmern (z.B. IT-Berater als sog. Freelancer) zusammenarbeiten und dies auf der Basis eines Dienst- oder Werkvertrages tun, genau prüfen müssen, ob sie nicht ungewollt tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassung betreiben. In diesen Fällen hätte diese Praxis bei fehlender Offenlegung weitreichende Konsequenzen für beide Vertragsparteien.

Dienst- oder Werkverträge sind häufig so gestaltet, dass eine Abgrenzung nicht zweifelsfrei möglich ist und einzelne Umstände auch für ein Leiharbeitsverhältnis sprechen. Gerade bei Projektarbeiten und einer engen und unmittelbaren Zusammenarbeit von Arbeitnehmern der jeweiligen Vertragspartner können eine Abgrenzung erschweren. In diesen Fällen kann es zu einer ungewollten Umwandlung des Rechtsverhältnisses in ein Leiharbeitsverhältnis kommen. Diese Unsicherheit konnte bisher mit der sog. Vorratserlaubnis aufgefangen werden, in dem der Werkvertragspartner eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorgehalten hat, und es so vermieden werden konnte, dass eine sog. Illegale Arbeitnehmerüberlassung betrieben wurde, die im Ergebnis dazu geführt hätte, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Auftraggeber und den Mitarbeitern des Auftragnehmers zustande gekommen sind. Eine solche Vorratserlaubnis ist seit dem 01.04.2017 nicht mehr möglich, da die Parteien vor dem Einsatz ausdrücklich den Vertragstyp benennen müssen, und ggf. eben eine Arbeitnehmerüberlassung vereinbaren müssen.

Hier gilt es zukünftig genau abzugrenzen und sich vorher genau zu überlegen, welchen Personaleinsatz man benötig, ob besser ein Werkvertrag oder Dienstvertrag – oder besser eine Arbeitnehmerüberlassung passt.

 

Ab dem 01.04.2017: Neue Regelungen für Leiharbeit und Werkverträge !

Das sind die wesentlichen neuen Regelungen im Überblick:

  • Höchstüberlassungsdauer
    Grundsätzlich dürfen Leiharbeiter für maximal 18 Monate im Entleihbetrieb beschäftigt werden. Danach müssen sie fest übernommen werden. Eine Abweichung von bis zu 24 Monaten – auch von nicht tarifgebundenen Unternehmen – ist allerdings möglich. Darüber hinaus kann die Überlassungsdauer verlängert werden, wenn der Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen eine andere Höchstgrenze festlegt oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag dies ermöglicht.
  • Unterbrechung der Höchstüberlassungsdauer (Karenzzeit)
    Bei der Berechnung der Höchstüberlassungsdauer wird die Unterbrechungszeit von sechs auf drei Monate verkürzt. Wird der Einsatz länger als drei Monate unterbrochen, kann der Zeitarbeitnehmer erneut bis zu 18 Monaten an den Entleiher überlassen werden.
  • Equal Pay
    Maßgeblich für den Anspruch auf Equal Pay ist eine Einsatzdauer von mindestens neun Monaten. Dabei zählen nur die Überlassungszeiträume ab Inkrafttreten des Gesetzes. Ein Anspruch auf ein zwingendes Equal Pay kann also frühestens ab dem 01.01.2018 entstehen. Wird der Einsatz mehr als drei Monate unterbrochen, bedarf es einer erneuten mindestens neunmonatigen Überlassungsdauer, bevor ein Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Vergütung entstehen kann.
  • Offenlegungsgebot: Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen.
    Bei Verstoß gegen dieses Offenlegungsgebot droht ein Bußgeld bis 30.000,00 Euro.
  • Festhaltenserklärung
    Der Arbeitnehmer kann sich auch im Fall einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung durch ein innerhalb eines Monats auszusprechenden Widerspruch zugunsten des Verleihers gegen die gesetzliche Folge, dass ein Arbeitsvertrag zum Entleiher entsteht, entscheiden. Diese Festhaltenserklärung ist allerdings nur wirksam, wenn sie vor der Abgabe der Erklärung bei Bundesagentur für Arbeit vorliegt.
  • Streikbruch
    Entleiher dürfen grundsätzlich keine Zeitarbeitnehmer einsetzen, wenn der Betrieb bestreikt wird. Leiharbeiter dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn sie keine Aufgaben von Streikenden übernehmen.
  • Schwellenwerte der unternehmerischen Mitbestimmung
    Bisher wurden Leiharbeiter bei den Schwellenwerten für die Unternehmensmitbestimmung nicht berücksichtigt. Zukünftig sollen sie jedoch mitzählen, wenn die Gesamtdauer der Überlassung mindestens sechs Monate beträgt (insbesondere nach dem DrittelbG und dem MitbestG
  • Verbot des Kettenverleihs
    Ein Kettenverleih liegt vor, wenn der Verleiher nicht seine eigenen Arbeitnehmer überlässt, sondern die eines Dritten. Dies ist seit dem 01.04.2017 unzulässig.

Gerne helfen wir Ihnen die erforderlichen Anpassungen umzusetzen.

Sprechen Sie uns gerne an oder nehmen an dem speziell auf diese Bedürfnisse gerichtete Seminar bei CompendiumPlus teil.

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